Ein Wochenaufenthalter wohnt während der Woche am Arbeits- oder Studienort und kehrt regelmässig an den Hauptwohnsitz (Freizeitort) zurück. Der Wochenaufenthalt gilt erst ab 3 Monaten Aufenthalt am Wochenort.

Zimmer Wochenaufenthalt

  • Meldepflicht: Wochenaufenthalter müssen sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der Wochenaufenthalts-Gemeinde anmelden. Erforderlich sind u. a. Identitätsausweis und ein Heimatausweis der Hauptwohnsitzgemeinde.
  • Rechte & Pflichten: Das Stimm- und Wahlrecht bleibt am Hauptwohnsitz. Die Radio-/TV-Gebühr (Serafe) wird nur einmal am Hauptwohnsitz fällig. Sozialversicherungen (AHV etc.) und Krankenkasse bleiben unverändert bestehen.
  • Steuern: Die Einkommenssteuer wird dort entrichtet, wo sich der Lebensmittelpunkt befindet. Bei Unverheirateten wird vermutet, dass dieser am Wochenaufenthaltsort liegt. Familienpersonen bleiben meist am Familienwohnsitz steuerpflichtig; im Zweifel entscheiden die Behörden.
  • Abzüge: Wochenaufenthalter können Kosten für Zweitwohnung, Verpflegung und Heimfahrten von der Steuer abziehen. Beispielsweise lassen sich bei 2’000 CHF Monatsmiete ca. 8’000 CHF jährlich für Unterkunftskosten geltend machen.
  • Kantonale Unterschiede: Details variieren je nach Kanton. In St. Gallen gilt tägliches Pendeln < 45 Minuten als zumutbar (kein Wochenaufenthalt nötig), während z. B. Schaffhausen nach Regionalität beurteilt. Einige Kantone stellen Wochenaufenthalter-Bewilligungen befristet aus und prüfen den Status periodisch.

Was ist ein Wochenaufenthalt?

Ein Wochenaufenthalt liegt vor, wenn jemand aus beruflichen oder schulischen Gründen unter der Woche an einem anderen Ort wohnt als am Wochenende. Typische Gründe sind eine neue Arbeitsstelle, eine Ausbildung/Studium oder z. B. ein Klinikaufenthalt ohne Verlegung des Lebensmittelschwerpunkts. Wichtig ist, dass der Lebensmittelpunkt – also der Ort der engsten persönlichen und sozialen Bindungen – nicht am Wochenaufenthaltsort liegt, sondern weiterhin am Hauptwohnsitz (oft Familien- oder Heimatort)

Dauer: Ein Aufenthalt wird erst als Wochenaufenthalt anerkannt, wenn er mindestens drei Monate am Stück dauert oder insgesamt über drei Monate innerhalb eines Jahres. Kürzere Aufenthalte (z. B. ein Projekt von 2 Monaten) gelten nicht als offizieller Wochenaufenthalt und erfordern in der Regel keine Anmeldung als solcher. Wochenaufenthalte sind zudem als vorübergehende Lösung gedacht. Je länger die Situation andauert, desto eher wird der Zweitort allmählich zum neuen Lebensmittelpunkt. Deshalb überprüfen viele Gemeinden nach einer gewissen Zeit, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.

Regelmässige Heimkehr: Eine zentrale Bedingung ist die regelmässige Rückkehr an den Hauptwohnort in der arbeitsfreien Zeit (meist am Wochenende). Nur wer tatsächlich z. B. jedes Wochenende heimkehrt und dort intensive Bindungen (Familie, Partner, Vereine etc.) pflegt, kann den Wochenaufenthalts-Status dauerhaft aufrechterhalten. Andernfalls wird angenommen, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort verlagert. Bei Verheirateten mit gemeinsamem Haushalt bleibt der Lebensmittelpunkt in der Regel beim Ehepartner am Hauptwohnsitz, weshalb hier eher kein vollständiger Steuerwechsel stattfindet. In Ausnahmefällen kann es jedoch zu einer Aufteilung der Steuerpflicht kommen, wenn etwa beide Ehepartner unter der Woche auswärts wohnen.

Anmeldung als Wochenaufenthalter

Wer einen Wochenaufenthalt begründet, muss sich zusätzlich zum Hauptwohnsitz am Wochenort anmelden. Schweizweit gilt: Die Anmeldung hat innerhalb von 14 Tagen nach Bezug der Unterkunft beim zuständigen Amt (Einwohnerkontrolle / Einwohnerdienste) zu erfolgen. Eine Anmeldung ist meist persönlich am Schalter möglich; vielerorts werden aber auch Online- oder postalische Anmeldungen angeboten. Versäumen Sie diese Frist nicht – die Meldepflicht ist gesetzlich vorgeschrieben, und bei Verstössen drohen Bussen nach kantonalem Recht.

Benötigte Unterlagen: Zur Anmeldung als Wochenaufenthalter werden typischerweise folgende Dokumente verlangt:

  • Heimatausweis: Ein Ausweis der Hauptwohnsitzgemeinde, der bestätigt, dass Sie dort zivilrechtlich gemeldet sind. Dieses Dokument wird auch Interimsausweis, Bescheinigung für den auswärtigen Aufenthalt oder Aufenthaltsausweis genannt. Achtung: Aufgrund einer Gesetzesänderung stellen einige Gemeinden inzwischen keine Heimatausweise mehr aus. Befinden Sie sich in einem solchen Kanton, kann die Anmeldung oft ohne dieses Dokument erfolgen (Übergangsregelung). Im Zweifelsfall erkundigen Sie sich bei Ihrer Hauptwohngemeinde.
  • Amtlicher Ausweis: Gültiger Personalausweis oder Pass (bei Schweizer Bürgern) bzw. Ausländerausweis bei Personen ohne Schweizer Bürgerrecht.
  • Wohnungsnachweis: z. B. Kopie des Mietvertrags oder eine Einzugsbestätigung des Vermieters am Wochenort. Damit wird belegt, wo Sie unter der Woche wohnen.
  • Nachweis des Aufenthaltsgrundes: etwa Arbeitsvertrag, Lehrvertrag oder Immatrikulationsbestätigung der Hochschule. Dieser Nachweis untermauert, warum der Wochenaufenthalt notwendig ist (rein persönliche Motive wie Steueroptimierung genügen nicht).
  • Zivilstandsnachweis: Falls relevant, z. B. Familienbüchlein, Heiratsurkunde oder Partnerschaftsbestätigung. Damit kann die Gemeinde Ihre familiäre Situation berücksichtigen (wichtig für Steuerdomizil-Entscheidungen).

Tipp: Erkundigen Sie sich vorab bei der Wochenaufenthalts-Gemeinde, welche Unterlagen im konkreten Fall nötig sind. Manche Gemeinden haben ein eigenes Anmeldeformular oder Fragebogen für Wochenaufenthalter, der ausgefüllt einzureichen ist. In kleineren Gemeinden genügt eventuell ein formloses persönliches Erscheinen mit ID und Heimatausweis, während Städte wie Zürich oder Bern zusätzliche Angaben verlangen. Auch Anmeldegebühren können anfallen (oft im Bereich 20–50 CHF, Beispiel Unterengstringen ZH: 100 CHF).

Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie i. d. R. eine Aufenthaltsbestätigung der Gemeinde. Diese bestätigt Ihren Status als Wochenaufenthalter vor Ort. Bewahren Sie dieses Dokument gut auf – es kann nützlich sein, etwa gegenüber Vermietern oder Arbeitgebern. Wichtig: Abmelden nicht vergessen, sobald Sie den Wochenaufenthalt aufgeben (z. B. wegen Umzug des Hauptwohnsitzes oder Aufgabe der Zweitwohnung). Die Abmeldung erfolgt wieder bei der Einwohnerkontrolle und stellt sicher, dass Sie keine unnötigen Doppelmeldungen führen.

Rechte und Pflichten als Wochenaufenthalter

Als Wochenaufenthalter haben Sie besondere Rechte und Einschränkungen, da Sie formal weiterhin Ihren Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde behalten:

Politische Rechte: Ihr Stimm- und Wahlrecht üben Sie ausschliesslich an Ihrem Hauptwohnsitz aus. Am Wochenaufenthaltsort sind Sie nicht stimmberechtigt, da Sie dort kein Bürgerrecht besitzen. Auch Gemeindeversammlungen oder kantonale Abstimmungen am Wochenort stehen Ihnen nicht offen. Ihre Stimme gehört weiterhin der Heimatgemeinde.

Steuerrechtlicher Wohnsitz: Zivilrechtlich (melderechtlich) bleiben Sie Einwohner Ihrer Hauptwohngemeinde. Steuerrechtlich kann jedoch ein anderer Ort zuständig sein (siehe Abschnitt 4). Die Gemeinden melden Wochenaufenthalter häufig der Steuerverwaltung, welche dann prüft, wo Ihr steuerrechtlicher Wohnsitz liegt. Sie sind verpflichtet, über Ihre Wohn- und Lebensverhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. Im Zweifelsfall füllen Sie Fragebögen aus oder es werden Abklärungen mit der anderen Gemeinde getroffen.

Serafe-Gebühr: Die Radio- und TV-Abgabe (Serafe) muss nur einmal bezahlt werden. Als Wochenaufenthalter entrichten Sie diese Gebühr weiterhin nur für den Haupthaushalt. Für die Zweitwohnung am Arbeitsort fällt keine zusätzliche Serafe an, da Sie alleinstehend bzw. als Haushalt bereits registriert sind. Informieren Sie ggf. die Serafe, falls diese fälschlich eine zweite Rechnung schickt, und verweisen Sie auf den Status als Nebenwohnsitz.

Krankenversicherung: Ihre Krankenkasse bleibt unverändert. In der Schweiz gilt Krankenversicherungspflicht pro Person, nicht pro Wohnsitz. Sie benötigen also keine zweite Krankenkasse am Wochenort – Ihre bestehende Grundversicherung (KVG) deckt Sie landesweit ab. (Internationaler Fall: siehe Abschnitt 6.) Denken Sie jedoch daran, dem Versicherer eine Adresskorrektur für Korrespondenz zu melden, falls Post an die Wochenadresse geschickt werden soll.

Fahrzeug und Behördenpost: Ihr Auto oder Motorrad bleibt am Hauptwohnsitz gemeldet; ein Halterwechsel ist nicht nötig, solange der zivilrechtliche Wohnsitz gleich bleibt. Lediglich wenn Sie den Hauptwohnsitz verlegen, müssen Fahrzeugausweis und Nummernschilder angepasst werden. Offizielle Post (Betreibungen, Wahlunterlagen etc.) geht weiterhin an die Meldeadresse des Hauptwohnsitzes – leiten Sie diese ggf. weiter oder holen Sie sie regelmässig ab.

Betreibungen: Sollten Sie für die Anmietung Ihrer Zweitwohnung einen Betreibungsauszug benötigen (üblich zur Bonitätsprüfung), müssen Sie diesen bei der Betreibungsämter Ihres Hauptwohnsitzes beantragen. Für die Anmeldung als Wochenaufenthalter selbst wird ein Betreibungsauszug nicht verlangt; er ist eher für den Vermieter relevant.

Zusammengefasst gelten Wochenaufenthalter weiterhin als Einwohner ihrer Heimatgemeinde, mit allen dortigen Rechten und Pflichten. Der Wochenaufenthaltsort gewährt Ihnen ein Aufenthaltsrecht, aber keine vollen Bürgerrechte. Umgekehrt müssen Sie sich an die Regeln der Zweitgemeinde halten (z. B. Wohnsitzbestätigung stets erneuern, wenn verlangt) und Änderungen Ihrer Situation beiden Seiten mitteilen.

Steuern und Wochenaufenthalt

Ein zentrales Thema ist die Steuerfrage: Wo bezahlt man als Wochenaufenthalter Steuern? Die Antwort hängt vom Lebensmittelpunkt ab. Grundsätzlich gilt: Besteuert wird man dort, wo sich die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen befinden – sprich, wo Ihr Lebensmittelpunkt ist.

Unverheiratete Personen: Bei Alleinstehenden nimmt die Rechtsprechung an, dass der Lebensmittelpunkt am Wochenaufenthaltsort liegt, da dort gearbeitet und übernachtet wird. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie Ihre freien Tage regelmässig am Hauptort verbringen und dort enge familiäre und gesellschaftliche Beziehungen haben. Beispiel: Sie wohnen unter der Woche in Basel, fahren aber jedes Wochenende zu Ihren Eltern und Freunden nach Luzern – und sind dort stark integriert. Dann könnten die Steuerbehörden Luzern als weiterhin maßgeblich erachten. Werden dagegen am Heimatort nur geringe Bindungen gepflegt, gilt der Arbeitsort steuerlich als Wohnsitz.

Verheiratete & Familien: Für verheiratete Wochenaufenthalter oder solche mit Kindern bleibt der steuerrechtliche Wohnsitz in der Regel beim Familienwohnort, da dort der Mittelpunkt der Lebensinteressen gesehen wird. Arbeiten beide Ehepartner unter der Woche auswärts, kann es in Ausnahmefällen zu einer Aufteilung der Steuerpflicht kommen. Dabei würde jeder Ehepartner anteilig in der Gemeinde besteuert, wo er arbeitet bzw. sich überwiegend aufhält. Solche Fälle sind komplex und werden individuell von den kantonalen Steuerbehörden entschieden.

Steuerdomizilverfahren: Können sich zwei Kantone oder Gemeinden nicht einigen, wo Sie steuerpflichtig sind (z. B. weil beide Anspruch erheben), wird ein Wohnsitzverfahren eingeleitet. In einem solchen Verfahren prüft die kantonale Steuerverwaltung detailliert Ihre Umstände (Arbeitsort, Wohnort der Familie, Häufigkeit der Heimkehr, Vereinsmitgliedschaften etc.) und entscheidet, welcher Ort Ihr steuerliches Domizil wird. Bis zur Klärung zahlen Sie meist weiterhin Steuern am bisherigen Ort – eine Doppelbesteuerung wird vermieden. Tipp: Halten Sie Dokumente bereit, die Ihre Heimataufenthalte belegen (z. B. GA/ÖV-Billette, Fahrtenbuch), falls Sie nachweisen müssen, dass Sie regelmässig zurückkehren.

Steuerabzüge für Wochenaufenthalter: Ein Vorteil des Wochenaufenthaltsstatus zeigt sich in der Steuererklärung: Bestimmte Mehrkosten durch die doppelte Haushaltsführung dürfen Sie von Ihrem Einkommen abziehen.

Konkret sind das vor allem:

Unterkunftskosten am Wochenort: Die Miete für Ihre Zweitwohnung oder Ihr Zimmer können Sie anteilig geltend machen. Akzeptiert werden i. d. R. die Ausgaben für zwei Wohnräume. Als Faustregel: Handelt es sich um ein einzelnes Zimmer (möbliert) mit Bad/WC, können Sie meist den vollen Mietzins abziehen. Bei grösseren Wohnungen wird ein Teil der Miete anerkannt. Beispiel: Für eine 2-Zimmer-Wohnung in Zürich à 2’000 CHF/Monat ergibt sich ein Jahresabzug von rund 8’000 CHF (Berechnung: 2’000 CHF × 12 Monate ÷ 3 Räume = 8’000 CHF). Die genaue Berechnung hängt von Zimmeranzahl und Kantonsvorgaben ab, liegt aber oft in dieser Grössenordnung.

Mehrauslagen für Verpflegung: Da Sie wochentags auswärts essen müssen, dürfen Sie Verpflegungsmehrkosten abziehen. Die kantonalen Steuerämter haben Pauschalen festgelegt. Maximal sind z. B. 6’400 CHF pro Jahr abzugsfähig, wenn keine Kochgelegenheit in der Wochenwohnung vorhanden ist und der Arbeitgeber kein verbilligtes Essen anbietet. Ist eine Küche vorhanden oder wird Kantinenverpflegung subventioniert, reduziert sich der Ansatz (oft 1’600–4’800 CHF, je nach Situation). Diese Pauschalen können je Kanton leicht variieren, liegen aber in ähnlichen Grössenordnungen.

Heimfahrten und Arbeitsweg: Zusätzlich dürfen Fahrtkosten angesetzt werden. Pro Woche ist in der Regel eine Heimreise zum Hauptwohnsitz steuerlich abzugsfähig. Erstattet wird die kostengünstigste Variante – meist ein ÖV-Billett 2. Klasse. Sollte die Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar sein (mehr als 1 Stunde länger als mit Auto), kann ausnahmsweise die Pkw-Fahrt geltend gemacht werden. Neben der Wochenend-Heimfahrt können selbstverständlich auch die täglichen Fahrten vom Wochenaufenthalt zur Arbeitsstelle als Berufsauslagen abgezogen werden (ggf. begrenzt durch kantonale Pendlerpauschalen).

Quellensteuer: Für ausländische Wochenaufenthalter mit B- oder L-Bewilligung wird die Einkommenssteuer in Form der Quellensteuer erhoben, meist durch den Arbeitgeber am Arbeitsort. Wenn Ihr Hauptwohnsitz in einem anderen Kanton liegt, wird die Quellensteuer in der Regel an den Wohnsitz-Kanton abgeführt – der Ausgleich zwischen den Kantonen ist Sache der Steuerverwaltungen. Im internationalen Fall (Hauptwohnsitz im Ausland) zieht hingegen der Arbeitskanton die Quellensteuer ein.

Kantonale Unterschiede und Besonderheiten

Die gesetzlichen Grundlagen zum Wochenaufenthalt sind zwar weitgehend schweizweit einheitlich (Meldepflicht, Steuergesetzgebung etc.), doch in der praktischen Handhabung gibt es Unterschiede zwischen den Kantonen – und zwischen deutsch- und französischsprachiger Schweiz:

  • Zumutbarkeit der täglichen Heimkehr: Ob ein Wochenaufenthalt bewilligt wird, hängt u. a. davon ab, ob tägliches Pendeln als unzumutbar gilt. Hier legen die Kantone teils eigene Kriterien fest. Beispiel St. Gallen: Eine Rückkehr zum Heimatort gilt als zumutbar, wenn der Arbeitsweg mit dem ÖV unter 45 Minuten pro Strecke liegt. Wer z. B. in St. Gallen arbeitet und im Thurgau wohnt (40 Minuten Pendelzeit), müsste demnach täglich heimfahren – ein Wochenaufenthalt würde nicht anerkannt. Beispiel Schaffhausen: Dort gibt es keine fixe Minuten-Grenze; jedoch wird tägliches Heimkehren erwartet, wenn Arbeits- und Wohnort innerhalb des Kantons oder der näheren Agglomeration liegen. Andere Kantone könnten ähnliche Richtlinien haben, die im Zweifel von der Einwohnerkontrolle geprüft werden.
  • Kantonale Meldevorschriften: In einigen Kantonen wird der Wochenaufenthalt befristet bewilligt. Beispielsweise handhaben viele Gemeinden in Zürich den Wochenaufenthalt als temporäre Aufenthaltsbewilligung, die periodisch verlängert werden muss. Die Einwohnerkontrolle kann einen Fragebogen verlangen und überprüft genau, ob die Voraussetzungen (Arbeitsort, Heimkehr, Hauptwohnsitz ausserkantonal etc.) erfüllt sind. Interessant: In Zürich wird der Begriff Wochenaufenthalter in der Praxis meist verwendet, wenn der Hauptwohnsitz ausserhalb des Kantons liegt. Wer innerhalb Zürichs umzieht, meldet in der Regel gleich den Hauptwohnsitz um. Dies ist jedoch kein Muss – auch innerhalb eines Kantons sind Wochenaufenthalte möglich, wenn sachlich begründet.
  • Romandie und Tessin: In der französischsprachigen Schweiz spricht man vom “Résidence hebdomadaire” oder “Séjour hebdomadaire”, im Italienischen von “Soggiorno settimanale”. Die Pflichten sind dieselben: Anmeldung in 14 Tagen, Heimatausweis (certificat de domicile) vorlegen etc. Manche Begriffe unterscheiden sich leicht – so entspricht der Heimatausweis dem “attestation de domicile pour séjour hebdomadaire” in der Romandie. Inhalte und Anforderungen bleiben aber analog zur Deutschschweiz. Behörden in Genf oder Waadt fragen ebenfalls nach Mietvertrag und Arbeitsbestätigung. Die Kommunikation erfolgt natürlich in der Landessprache; es kann sinnvoll sein, Formulare im Voraus in Übersetzung zu studieren, falls man der Sprache nicht vollständig mächtig ist.
  • Behördliche Abläufe: Grosse Städte wie Bern, Zürich, Genf haben spezialisierte Teams für Wochenaufenthalter. Sie melden den Zuzug ans Steueramt und führen ggf. jährliche Überprüfungen durch. Im Kanton Bern etwa versendet die Steuerverwaltung jährlich einen Fragebogen an gemeldete Wochenaufenthalter, um festzustellen, ob der steuerrechtliche Wohnsitz noch korrekt ist. Kleinere Gemeinden gehen formloser vor; teils wird nach einigen Jahren nachgehakt, ob man inzwischen den Hauptwohnsitz verlegen möchte. Zudem ist seit Kurzem ein Wandel im Gange: Dank neuer Registervernetzung wird der klassische Heimatschein/Heimatausweis möglicherweise schweizweit abgeschafft. Stattdessen genügt die An- und Abmeldung via elektronischem Register (einige Gemeinden setzen das bereits um). Informieren Sie sich also stets aktuell über die geltenden Verfahren im entsprechenden Kanton.

Zusammengefasst lohnt es sich, die kantonalen Vorgaben im Detail anzuschauen – insbesondere, was zumutbare Pendeldistanzen und die Verlängerung von Wochenaufenthalts-Bewilligungen angeht. Die meisten Unterschiede betreffen aber Verwaltungspraxis und nicht die grundsätzlichen Rechte. Bei Unsicherheiten hilft die Einwohnerkontrolle vor Ort weiter.

Internationaler Wochenaufenthalt

Als internationaler Wochenaufenthalter bezeichnet man Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben und während der Woche in der Schweiz wohnen (z. B. aus beruflichen Gründen). Im Gegensatz zu normalen Grenzgängern, die täglich zurückkehren, ist bei einem Wochenaufenthalt die tägliche Heimreise unzumutbar – etwa weil die Distanz zu gross ist. Typischerweise wohnen internationale Wochenaufenthalter in der Schweiz in einer Mietwohnung oder im Personalwohnheim und fahren alle 1–2 Wochen für das Wochenende in ihr Heimatland.

Bewilligung: Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei dieser Konstellation meist um Grenzgänger mit besonderer Regelung. Die meisten Kantone stellen hier eine Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) aus, auch wenn die Person nicht täglich pendelt. Diese Bewilligung berechtigt zum Aufenthalt unter der Woche in der Schweiz. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland wohnen, können sich übrigens nicht als Wochenaufenthalter im Melderegister eintragen – für sie käme nur eine reguläre Anmeldung oder ggf. eine Grenzgängerregelung (sofern im benachbarten Ausland wohnhaft) in Frage. Eine Ausnahme bildet Liechtenstein, wo spezielle Abkommen gelten.

Quellensteuer und Versicherung: Internationale Wochenaufenthalter unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer auf ihrem Einkommen – und zwar unabhängig von der Staatsbürgerschaft oder Niederlassungsbewilligung. Selbst wer den Schweizer Pass oder eine C-Bewilligung hat, aber seinen festen Wohnsitz ins Ausland verlegt, wird für das Einkommen in der Schweiz quellenbesteuert. Dadurch stellt der Fiskus sicher, dass auf nicht regulär Veranlagte die Steuern erhoben werden. Gleichzeitig können aber wie üblich die Wochenaufenthalts-Kosten (Wohnung, Heimfahrten, Verpflegung) in der Quellensteuerberechnung berücksichtigt werden. Was die Krankenkasse betrifft, besteht für Grenzgänger in viele EU-Länder die Wahlmöglichkeit: Man kann sich entweder der Schweizer Krankenversicherung anschliessen oder im Heimatland versichert bleiben. Hier lohnt sich eine Beratung, da Faktoren wie bestehende Versicherungen, Leistungen und Prämienunterschiede eine Rolle spielen.

Hinweis: Ein internationaler Wochenaufenthalt sollte unbedingt mit dem Arbeitgeber und den Behörden abgesprochen werden. Arbeitsvertragliche Aspekte (z. B. Berechtigungen, Aufenthaltsstatus) und auch die AHV/Sozialversicherungsabgaben müssen geklärt sein – meist zahlt man in der Schweiz in die AHV ein, da man hier erwerbstätig ist, selbst wenn der Wohnsitz ausserhalb liegt. Die Koordination zwischen Schweizer und ausländischen Stellen (Steueramt, Sozialversicherung) ist komplexer als bei einem nationalen Wochenaufenthalt, aber in der Regel gut geregelt durch bilaterale Abkommen.

Häufige Fragen zum Wochenaufenthalt

1.) Wer gilt als Wochenaufenthalter?

Als Wochenaufenthalter/in gelten Sie, wenn Sie an Arbeitstagen am Arbeits- oder Studienort übernachten und an freien Tagen (Wochenenden) regelmässig an Ihren Hauptwohnsitz zurückkehren. Kurz: unter der Woche auswärts wohnen, aber Lebensmittelpunkt bleibt daheim.

2.) Muss ich den Wochenaufenthalt anmelden?

Ja. Jeder längerfristige Nebenwohnsitz ist meldepflichtig. Sie müssen sich innerhalb von 14 Tagen bei der Gemeinde am Wochenort als Wochenaufenthalter anmelden. Unter 3 Monate Aufenthalt ist keine Anmeldung erforderlich.

3.) Wo bezahle ich Steuern als Wochenaufenthalter?

In der Regel in der Gemeinde, wo sich Ihr Lebensmittelpunkt befindet. Bei Singles vermutet man den Arbeitsort als steuerlich massgebend; bei Verheirateten meist den Familienwohnort. Im Zweifel entscheidet das Steueramt nach Prüfung.

4.) Zahle ich doppelt Steuern oder Serafe?

Nein. Sie werden pro Jahr nur einmal besteuert – entweder von der Hauptwohnsitzgemeinde oder vom Wochenort (nicht beide). Die Serafe-Gebühr ist nur für den Hauptwohnsitz zu entrichten, nicht für Zweitwohnungen.

5.) Kann ich an zwei Orten wohnen ohne umzuziehen?

Ja, genau das ist der Wochenaufenthalt. Ihr offizieller Wohnsitz bleibt an Ort A, aber Sie dürfen vorübergehend an Ort B leben. Sie erhalten dort jedoch kein Bürgerrecht und bleiben an Ort A stimmberechtigt. Wenn Ort B zum neuen Lebensmittelpunkt wird, sollten Sie den Hauptwohnsitz wechseln.

6.) Welche Unterlagen brauche ich für die Anmeldung?

Mindestens einen Heimatausweis Ihrer Hauptgemeinde und einen Ausweis (ID/Pass). Oft verlangt werden auch Mietvertrag, Arbeits-/Studienbestätigung und ggf. ein ausgefüllter Fragebogen. Erkundigen Sie sich bei der Gemeinde, um alles Nötige dabeizuhaben.

7.) Was kostet ein Wochenaufenthalt?

Die Anmeldung selbst kostet je nach Gemeinde eine Gebühr (z. B. 20–100 CHF). Finanziell fallen doppelte Mietkosten an (Haupt- und Nebenwohnung) sowie höhere Lebenshaltungskosten wochentags. Dafür können Sie diese Mehrkosten steuerlich absetzen (Wohnung, Fahrten, Verpflegung). Unterm Strich lohnt sich ein Wochenaufenthalt oft nur, wenn die berufliche Chance den Mehraufwand rechtfertigt.

8.) Kann ich als Ausländer Wochenaufenthalter sein?

Ja, falls Sie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung (B, L) mit Hauptwohnsitz haben, können Sie analog Schweizer Bürgern einen Wochenaufenthalt in einem anderen Kanton anmelden. Wenn Ihr Hauptwohnsitz im Ausland bleibt (Grenzgänger), benötigen Sie eine G-Bewilligung und gelten steuerlich als internationaler Wochenaufenthalter. Die Modalitäten unterscheiden sich dann etwas (siehe oben).