Ein paar Jahre haben Sie in Ihrer alten Wohnung gelebt. Jetzt zügeln Sie bald in Ihre neuen vier Wände. Alle Kartons sind abtransportiert, Sie haben die alte Wohnung ordentlich geputzt, nötige Kleinreparaturen durchgeführt. Die Wohnungsabgabe steht kurz bevor, in der Ihr Vermieter mit dem Abgabeprotokoll in der Hand durch die einzelnen Räume gehen wird. Der Vermieter wird ein ganz genaues Auge in jede Ecke werfen und prüfen, ob Mietschäden vorhanden sind. Dem Gefühl nach haben Sie alles ordentlich hinterlassen. Trotzdem gibt es hier immer wieder Streit zwischen beiden Parteien. Am besten machen Sie sich bereits vor der Wohnungsabgabe mit dem Thema Mietschäden vertraut. So gibt es am Tag der Wahrheit keine unangenehmen Überraschungen.

Mietschäden: Kaputte und bemalte Wände

Bei Mietschäden haften Sie nur teilweise.

Abnutzung der Wohnung: Normal oder übermässig?

Genau das ist meistens der streitbare Punkt zwischen Mieter und Vermieter. Natürlich ist eine Wohnung keine Kunstausstellung, in der man mit grosser Vorsicht nur mit Filzpantoffeln an den Füssen über das Parkett schlittern darf. In einer Wohnung wird gelebt, da ist es logisch, dass beim Umzug Gebrauchsspuren ans Licht kommen. Unterschieden wird bei dieser sogenannten Abnutzung zwischen normal und übermässig.

Normale Abnutzung: Unter normaler Abnutzung versteht man Gebrauchsspuren, die während einer sorgfältigen Benutzung der Mietsache entstehen. Reparaturen dieser Abnutzungen sind bereits im Mietzins enthalten. Bedeutet: Diese Ausbesserungen sind vom Vermieter zu tragen. Dazu gehören unter anderem:

  • marginale Kratzer im Parkett
  • Farbveränderungen an der Tapete, die durch Möbel oder Bilderrahmen hervorgerufen wurden
  • Lampenabdrücke
  • Nagel- und Dübellöcher in angemessener Zahl (die Sie natürlich mit Spachtelmasse versiegelt haben!)
  • ausgetretene Spannteppiche

Übermässige Abnutzung: Unter eine übermässige Abnutzung fällt alles, was bereits vor der eigentlichen Lebensdauer ersetzt oder repariert werden muss. Das kann durch eine sogenannte fahrlässige Behandlung der Gegenstände geschehen sein. Beispiele dafür sind:

  • bemalte Wände
  • zu viele Dübellöcher in der Wand
  • grobe und tiefe Kratzer im Parkett
  • Risse im Lavabo
  • Nikotinwände
  • zerbrochene Fensterscheiben
  • Kratzer, die Ihre Haustiere an Wänden und Türen hinterlassen haben

Wichtig: Es kann vorkommen, dass die Reinigungs- und Instandstellungslisten Ihres Vermieters Punkte beinhalten, die nicht zulässig sind. Beispielsweise müssen Mieter keinen Service am Geschirrspüler machen, auch wenn Ihr Vermieter dies verlangt.

Die Gegenstände in der Wohnung haben eine Lebensdauer

Im Zusammenhang mit Mietschäden ist immer von einer sogenannten Lebensdauer die Rede. Diesen Begriff können Sie einfach wörtlich nehmen. Jedem Teil in der Wohnung wird eine spezielle Lebensdauer zugeschrieben.

Eine Übersicht darüber finden Sie in der Lebensdauertabelle des Mieterinnen- und Mieterverbandes (MV), der die Zeiten zusammen mit dem Hauseigentümerverband (HEV) festgelegt hat. Die Richtwerte, die in der Lebensdauertabelle festgelegt sind, basieren alle auf derselben Annahme. Und zwar auf einer „mittleren Material- und Arbeitsqualität bei normaler Beanspruchung durch Mieterinnen und Mieter“.

Dabei kann die Lebensdauer von Einrichtungen in Ihrer Wohnung aber stark variieren. Einem Furnierparkett mit Echtholzfurnier wird beispielsweise eine Lebensdauer von zehn Jahren zugeschrieben.

Sind in Ihrem Parkett so viele tiefe Kratzer, dass man die Abnutzung als übermässig bezeichnet, muss das Parkett ersetzt oder repariert werden. Bei Ihrem Herd hängt die Lebensdauer von der Qualität des Geräts ab. Hochwertige Kochherde halten gut und gerne schon mal 30 Jahre durch. Qualitativ minderwertige geben ihren Geist oftmals schon nach zehn Jahren auf.

Sie sehen, die Sache mit der Lebensdauer ist gar nicht so einfach und kann manchmal gar nicht klar subjektiv beurteilt werden.

Und wer zahlt jetzt was? Was ist mit meiner Privathaftpflicht?

Wie oben schon erwähnt, sind normale Abnutzungen schon im Mietpreis enthalten. Muss dort etwas repariert werden, übernimmt der Vermieter die Kosten dafür.

Bei der übermässigen Abnutzung sieht es hingegen etwas anders aus. Muss das Parkett zum Teil ersetzt werden, weil es übermässig abgenutzt ist, liegt die Kostenerstattung bei Ihnen. Einige Schäden werden durch Ihre Privathaftpflicht abgedeckt. Hier müssen Sie natürlich klären, welche Mietschäden Ihre Versicherung übernimmt.

Keine Probleme gibt es zumeist bei Sachen, die durch mangelnde Sorgfalt oder plötzlich und unfallmässig entstanden sind. Dazu gehören:

  • Risse im Lavabo
  • tiefere Kratzer im Parkettboden
  • kleine Brandflecken im Teppich
  • Kritzeleien der Kinder auf der Tapete

Kontaktieren Sie Ihre Versicherung rechtzeitig, damit Sie abklären können, welche Schäden von Ihrer Privathaftpflicht übernommen werden.

Wichtig: Sie müssen nicht den Neuwert, sondern den Zeitwert des beschädigten Mietgegenstandes ersetzen. Hier kommt die oben erklärte Lebensdauer ins Spiel. Ist dem Parkett eine Lebensdauer von zehn Jahren zugeschrieben und ist bereits fünf Jahre alt, müssen Sie nur noch die Hälfte des Neuwertes begleichen.

Das ist nicht in der Privathaftpflicht eingeschlossen

Munter eine Party nach der anderen feiern, und das ohne Rücksicht auf Verluste, sollten Sie jedoch nicht. Denn Ihre Privathaftpflicht übernimmt längst nicht jeden Schaden. Ausgeschlossen sind beispielsweise grob fahrlässige Aktionen, die Mietschäden zur Folge haben. Ihnen sei also geraten, beim Rauchen aufzupassen, nicht die Bude absichtlich in Brand zu stecken.

Aber auch für Mietschäden, die Sie absichtlich verursacht haben, kommt Ihre Versicherung nicht auf. Haben Sie beispielsweise ein Katzentörli für Ihren flauschigen Begleiter in die Balkontür einbauen lassen? Dann haben Sie keine Chance und müssen selbst ins Portemonnaie greifen.

Dann gibt es auch noch die sogenannten „Allmählichkeitsschäden“, bei der Sie Ihre Privathaftpflicht im Stich lässt. Das beinhaltet Mietschäden, die nach und nach entstanden sind. Zum Beispiel gelbe Nikotinwände oder Wasserringe auf dem Parkett. Um sicherzugehen, hilft ein Blick in die jeweiligen allgemeinen Versicherungsbestimmungen.

Vorausschauend denken hilft bei Mietschäden

Wenn man Pech hat, kann man sich mit seinem Vermieter bezüglich der Mietschäden ganz schön in den Haaren liegen. War der Sprung im Lavabo nicht schon bei Ihrem Einzug dort? Und der Teppich, der war doch beim Einzug schon mindestens fünf Jahre alt und nicht erst drei. Hier sind Sie natürlich absolut im Vorteil, wenn Sie bereits beim Einzug ein wachsames Auge hatten.

Vorhandene Mietschäden sollten bereits klipp und klar im Übergabeprotokoll vermerkt werden, welches beim Einzug in Ihre Wohnung erstellt wird. Somit sind Sie auf der sicheren Seite und können sich keine Mietschäden anlasten lassen, die Sie nicht selbst verursacht haben.

Und wenn Sie doch für den einen dicken Kratzer im Parkett verantwortlich sind oder Sie sich kreativ an der Raufasertapete verewigt haben, kümmern Sie sich rechtzeitig um Klärung. Kontaktieren Sie Ihre Privathaftpflicht, schildern Sie die Mietschäden ganz genau und lassen Sie sich bestätigen, für welche Kosten Sie selbst aufkommen müssen und für welche nicht.

Streit vermeiden und Experten einbeziehen

Um mit Ihrem Vermieter keinen Streit zu haben, können Sie Schäden auch durch einen Gutachter bereits im Vorfeld bewerten lassen. Dann haben Sie am Wohnungsabgabe-Tag wenigstens keine bösen Überraschungen zu erwarten, sondern wissen, was auf Sie zukommt. Im Notfall können Sie sich einfach an den Mieterbund wenden.

Weitere Tipps und eine Checkliste für die Wohnungsabgabe finden Sie in unserem Artikel hierzu. zur Wohnungsabgabe finden Sie hier.